Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/380#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/380#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

§ 379 § 381